VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 21.07.2017
1 S 1240/16
Normen:
GemO § 12 Abs. 1 S. 1; GemO § 14 Abs. 1; BGB § 1626; BGB § 1896; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 2; GG Art. 28 Abs. 1 S. 2; GG Art. 38 Abs. 1; GG Art. 38 Abs. 2; GG Art. 116 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2018, 404
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 11.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2062/14

Vereinbarkeit der Absenkung des aktiven Wahlalters für Kommunalwahlen in Baden-Württemberg auf 16 Jahre mit höherrangigem Recht; Vermittlung der Zugehörigkeit zum Staatsvolk der Bundesrepublik durch die Staatsangehörigkeit; Anknüpfung der Ausübung des Wahlrechts an die Erreichung eines Mindestalters

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2017 - Aktenzeichen 1 S 1240/16

DRsp Nr. 2017/12395

Vereinbarkeit der Absenkung des aktiven Wahlalters für Kommunalwahlen in Baden-Württemberg auf 16 Jahre mit höherrangigem Recht; Vermittlung der Zugehörigkeit zum Staatsvolk der Bundesrepublik durch die Staatsangehörigkeit; Anknüpfung der Ausübung des Wahlrechts an die Erreichung eines Mindestalters

Die Absenkung des aktiven Wahlalters für Kommunalwahlen in Baden-Württemberg auf 16 Jahre ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Mai 2016 - 4 K 2062/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GemO § 12 Abs. 1 S. 1; GemO § 14 Abs. 1; BGB § 1626; BGB § 1896; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 2; GG Art. 28 Abs. 1 S. 2; GG Art. 38 Abs. 1; GG Art. 38 Abs. 2; GG Art. 116 Abs. 1;

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Gültigkeit der Gemeinderatswahl der Stadt Heidelberg am 25.05.2014, insbesondere weil sie die Teilnahme der 16 und 17 Jahre alten Jugendlichen an der Wahl für rechtswidrig halten. Die Kläger sind Einwohner der Stadt Heidelberg und waren wahlberechtigt. Die Stadt Heidelberg gab das Ergebnis der Gemeinderatswahl am 04.06.2014 öffentlich bekannt, in korrigierter Form am 02.07.2014.