BVerfG - Beschluss vom 07.05.2013
2 BvR 909/06
Normen:
EStG § 26; EStG § 26b; EStG § 32a Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2013, 692
FamFR 2013, 312
FuR 2013, 535
NVwZ 2013, 8
Vorinstanzen:
FG des Saarlandes, vom 21.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 466/02
BVerfG,
BVerfG,

Vereinbarkeit der Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern in den Vorschriften der §§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG zum Ehegattensplitting mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG

BVerfG, Beschluss vom 07.05.2013 - Aktenzeichen 2 BvR 909/06

DRsp Nr. 2013/14846

Vereinbarkeit der Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern in den Vorschriften der §§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG zum Ehegattensplitting mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG

Die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern in den Vorschriften der §§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG zum Ehegattensplitting ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.

Tenor

1.

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2.

Die Ablehnungsgesuche der Beschwerdeführer zu II. und III. gegen den Richter Landau werden als unzulässig verworfen.

3.

§ 26 und § 26b Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 16. April 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 821), § 32a Absatz in der Fassung des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz - ) vom 23. Oktober 2000 (Bundesgesetzblatt I Seite ) sowie die nachfolgenden Fassungen der §§ , , § Absatz sind seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite ) mit Artikel Absatz des unvereinbar, soweit sie eingetragenen Lebenspartnern anders als Ehegatten nicht die Möglichkeit der Zusammenveranlagung und die damit verbundene Anwendung des Splitting-Verfahrens eröffnen.

4. 5. b) c) 6. b) c)