Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Januar 2009 -
Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen.
2.Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
3.Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt.
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung der Beteiligung an der elterlichen Sorge für seine beiden Töchter.
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