OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.03.2017
18 B 267/17
Normen:
GG Art. 11 Abs. 1; AufenthG § 15a; BGB § 1626 Abs. 1 S. 2; BGB § 1631 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 3151/16

Vereinbarkeit der Vollstreckung einer Verteilungsentscheidung mit dem grundrechtlich geschützten Freizügigkeitsrecht

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.03.2017 - Aktenzeichen 18 B 267/17

DRsp Nr. 2017/5695

Vereinbarkeit der Vollstreckung einer Verteilungsentscheidung mit dem grundrechtlich geschützten Freizügigkeitsrecht

Das Freizügigkeitsrecht (Art. 11 Abs. 1 GG) eines einige Monate alten Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit steht nicht der Vollstreckung einer bestandskräftigen Verteilungsentscheidung nach § 15a AufenthG gegen die sorgeberechtigte ausländische Kindesmutter entgegen. Die Kindesmutter ist nicht verpflichtet, das Kind an den Zuweisungsort mitzunehmen. Sie hat vielmehr das Recht, den Aufenthaltsort ihres Kindes zu bestimmen. Dass ggf. die Ausübung des Sorgerechts zu einem Umzug des Kindes an den Zuweisungsort der Mutter führt, ist nicht derart mit der Vollstreckungsmaßnahme verknüpft, dass hieraus ein erheblicher faktischer Grundrechtseingriff folgen würde.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 625,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 11 Abs. 1; AufenthG § 15a; BGB § 1626 Abs. 1 S. 2; BGB § 1631 Abs. 1 S. 2;

Gründe