Das Verfahren wird ausgesetzt.
II.Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu folgender Frage eingeholt:
Ist § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313) mit Art. 6 Abs. 5 GG vereinbar?
A.
Das ursprünglich klagende Land hat im Wege der Behördenanfechtung die Vaterschaft des Beklagten zu 2 (im Folgenden: Vater) zum Beklagten zu 1 (im Folgenden: Kind) angefochten.
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