BVerfG - Beschluss vom 11.01.2011
1 BvR 3295/07
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2; TSG § 6 Abs. 1; TSG § 8 Abs. 1 Nr. 3, 4; TSG § 9 Abs. 3;
Fundstellen:
BVerfGE 128, 109
FGPrax 2011, 74
FamRB 2011, 179
FamRZ 2011, 452
JuS 2011, 759
NJW 2011, 909
Vorinstanzen:
KG Berlin, vom 23.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 76/07
LG Berlin, vom 25.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 84 T 442/06
AG Berlin-Schöneberg, vom 30.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 70 III 101/06

Vereinbarkeit einer Beurteilung der Eröffnung von Ehe oder Lebenspartnerschaft anhand des personenstandsrechtlichen Geschlechts der Partner mit dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung; Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Voraussetzungen der Feststellung einer Zugehörigkeit zum jeweils anderen Geschlecht; Anwendbarkeit des § 8 Abs. 1 Nr. 3, 4 TSG bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung

BVerfG, Beschluss vom 11.01.2011 - Aktenzeichen 1 BvR 3295/07

DRsp Nr. 2011/1844

Vereinbarkeit einer Beurteilung der Eröffnung von Ehe oder Lebenspartnerschaft anhand des personenstandsrechtlichen Geschlechts der Partner mit dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung; Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Voraussetzungen der Feststellung einer Zugehörigkeit zum jeweils anderen Geschlecht; Anwendbarkeit des § 8 Abs. 1 Nr. 3, 4 TSG bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung

Es verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, dass ein Transsexueller, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Transsexuellengesetz erfüllt, zur rechtlichen Absicherung seiner gleichgeschlechtlichen Partnerschaft nur dann eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen kann, wenn er sich zuvor gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Transsexuellengesetzes einem seine äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat sowie dauernd fortpflanzungsunfähig ist und aufgrund dessen personenstandsrechtlich im empfundenen und gelebten Geschlecht Anerkennung gefunden hat.

Weitere Aspekte:;- Vereinbarkeit des Erfordernisses einer Geschlechtsumwandlung und einer dauerndern Fortpflanzungsunfähigkeit für eine Feststellung einer Zugehörigkeit zum jeweils anderen Geschlecht mit dem GG