OLG Koblenz - Beschluss vom 12.01.2010
11 UF 251/09
Normen:
BGB § 1671;
Fundstellen:
FamRB 2010, 138
FamRZ 2010, 738
FuR 2010, 229
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 05.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 30/09

Vereinbarkeit eines Betreuungs-Wechselmodells mit dem Kindeswohl

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.01.2010 - Aktenzeichen 11 UF 251/09

DRsp Nr. 2010/1431

Vereinbarkeit eines Betreuungs-Wechselmodells mit dem Kindeswohl

1. Ein Betreuungs-Wechselmodell setzt die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern voraus, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Gegen den Willen eines Elternteils kann ein Betreuungs-Wechselmodell nicht familiengerichtlich angeordnet werden. 2. Ein Betreuungs-Wechselmodell ist mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, wenn das Kind durch den ständigen Wechsel belastet wird und keine Stabilität erfahren kann.

Auf die befristete Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mainz vom 5. März 2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsgegner wird das Recht gewährt, die gemeinsamen Kinder wie folgt zu sich zu nehmen:

1. Jeweils Donnerstagnachmittags bis Freitagmorgens zum Beginn des Kindergartens beziehungsweise der Schule sowie alle 14 Tage von Donnerstagnachmittags bis zum Beginn des Kindergartens beziehungsweise der Schule am darauffolgenden Montagmorgen.

Der Rhythmus des Umgangs ist demjenigen des Umgangs der beiden Söhne der Antragstellerin mit ihrem Vater anzupassen, das heißt der Umgang des Antragsgegners mit den Kindern findet dann statt, wenn die beiden Söhne der Antragstellerin ihrerseits Umgang mit ihrem Vater haben.

2. Während der Sommerferien über einen zusammenhängenden Zeitraum von 3 Wochen in der ersten Ferienhälfte.