BVerwG - Beschluss vom 14.10.2010
7 B 56.10
Normen:
BestG § 10 Abs. 1 S. 3, 7; BestG § 22 Abs. 4; BGB § 1360a Abs. 3; BGB § 1615 Abs. 2; BGB § 1615m; BGB § 1968;
Fundstellen:
ZEV 2011, 91
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 26.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Bf 34/10

Vereinbarkeit zivilrechtlicher Regelungen zur Kostentragung einer Bestattung mit entsprechenden öffentlich-rechtlichen Ansprüchen

BVerwG, Beschluss vom 14.10.2010 - Aktenzeichen 7 B 56.10

DRsp Nr. 2010/19114

Vereinbarkeit zivilrechtlicher Regelungen zur Kostentragung einer Bestattung mit entsprechenden öffentlich-rechtlichen Ansprüchen

1. § 10 Abs. 1 S. 3 und 7 BestG HH kollidiert nicht mit der durch Bundesrecht geregelten zivilrechtlichen Pflicht über die Tragung der Beerdigungskosten.2. Die Rüge, Landesrecht sei unter Verstoß gegen Bundesrecht angewandt worden, vermag allein noch nicht eine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts aufzuzeigen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 838 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BestG § 10 Abs. 1 S. 3, 7; BestG § 22 Abs. 4; BGB § 1360a Abs. 3; BGB § 1615 Abs. 2; BGB § 1615m; BGB § 1968;

Gründe

I

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Gebührenbescheides über die Heranziehung zu Bestattungskosten.