OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 26.06.1995
3 UF 52/95
Normen:
BGB § 1587 Abs. 2 § 1587o ;
Fundstellen:
DRsp I(166)324c
FamRZ 1996, 550

Vereinbarung einer Beschränkung des Versorgungsausgleichs

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 26.06.1995 - Aktenzeichen 3 UF 52/95

DRsp Nr. 1996/22941

Vereinbarung einer Beschränkung des Versorgungsausgleichs

1. Treffen Ehegatten im Rahmen des Scheidungsverfahrens eine Vereinbarung dahingehend, daß das für die Berechnung des Versorgungsausgleichs maßgebende Ehezeitende nach § 1587 Abs. 2 BGB vorverlegt wird (hier um fünf Jahre), so liegt eine stillschweigende Genehmigung der Vereinbarung durch das Familiengerichts in der Tatsache, daß das Gericht unmittelbar im Anschluß an diese Vereinbarung den Versorgungsausgleich in der von den Parteien gewünschten Form durchführt.2. Die Vereinbarung ist gemäß §§ 134, 1587o Abs. 1 S. 2 BGB nichtig, wenn sie zur Folge hat, daß zu Lasten des Ausgleichspflichtigen mehr Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden, als dies bei Einbeziehung aller in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Fall wäre.3. Unabhängig von dem am 1.1.1992 in Kraft getretenen Rentenreformgesetz erfolgt die Durchführung des Versorgungsausgleichs in der Form, daß die auf die gesamte Ehezeit entfallenden Renten- und Versorgungsanwartschaften um diejenigen zu bereinigen sind, die in die nach der Vereinbarung nicht zu berücksichtigenden Zeiten erworben wurden. Die Aufteilung der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nach dem Verhältnis der in den jeweiligen Zeiträumen erworbenen Entgeltpunkte zueinander vorzunehmen.