Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, von einer mündlichen Verhandlung nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abzusehen.
II.Den Beschwerdeführern wird aufgegeben, binnen 3 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses dem Senat mitzuteilen, ob sie bereit sind, außerhalb der Durchsetzung eines Schulbesuchs für eine zeitlich befristete Dauer von einem halben Jahr Jugendhilfemaßnahmen in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführer mögen ergänzend mitteilen, ob sie - zumindest hilfsweise - die Aufhebung und Zurückverweisung des Verfahrens zur erneuten Verhandlung und Entscheidung durch das Familiengericht beantragen.
III. IV.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|