OLG Hamm - Beschluss vom 11.10.2019
3 UF 116/19
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a;
Vorinstanzen:
AG Ahaus, - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 58/19

Vereitelung des Schulbesuchs von Kindern durch die ElternErteilung von HausunterrichtMissbrauch der elterlichen SorgeNachhaltige Kindeswohlgefährdung

OLG Hamm, Beschluss vom 11.10.2019 - Aktenzeichen 3 UF 116/19

DRsp Nr. 2020/5646

Vereitelung des Schulbesuchs von Kindern durch die Eltern Erteilung von Hausunterricht Missbrauch der elterlichen Sorge Nachhaltige Kindeswohlgefährdung

In der beharrlichen Weigerung von Eltern, ihre Kinder einer öffentlichen Schule oder einer anerkannten Ersatzschule zuzuführen, um ihnen stattdessen selbst "Hausunterricht" zu erteilen, kann ein Missbrauch der elterlichen Sorge liegen, der das Wohl der Kinder nachhaltig gefährdet und Maßnahmen des Familiengerichts nach §§ 1666, 1666a BGB erforderlich macht.

Tenor

I.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, von einer mündlichen Verhandlung nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abzusehen.

II.

Den Beschwerdeführern wird aufgegeben, binnen 3 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses dem Senat mitzuteilen, ob sie bereit sind, außerhalb der Durchsetzung eines Schulbesuchs für eine zeitlich befristete Dauer von einem halben Jahr Jugendhilfemaßnahmen in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführer mögen ergänzend mitteilen, ob sie - zumindest hilfsweise - die Aufhebung und Zurückverweisung des Verfahrens zur erneuten Verhandlung und Entscheidung durch das Familiengericht beantragen.

III. IV.