OLG München - Beschluss vom 16.03.2011
33 WF 448/11
Normen:
BGB § 1592 Nr. 2; BGB § 1594 ff.; BGB § 1598 Abs. 2; BGB §§ 1594 ff.;
Vorinstanzen:
AG Weilheim, vom 22.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 521/10

Verfahren bei Anerkennung der Vaterschaft; Anerkennung der Vaterschaft durch Anlegung eines gemeinsamen Familienstammbuchs

OLG München, Beschluss vom 16.03.2011 - Aktenzeichen 33 WF 448/11

DRsp Nr. 2011/21945

Verfahren bei Anerkennung der Vaterschaft; Anerkennung der Vaterschaft durch Anlegung eines gemeinsamen Familienstammbuchs

Eine Anerkennung der Vaterschaft kann auch darin liegen, dass ein Mann anlässlich der Eheschließung mit der Mutter ihres minderjährigen Kindes gemeinsam mit dieser beantragt, das Kind in ein vom Standesamt anzulegendes Familienbuch einzutragen. Wird diesem Antrag entsprochen, ist nach Ablauf von fünf Jahren die Anerkennung wirksam, sofern keine anderweitige rechtliche Vaterschaft besteht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weilheim i. OB. vom 22. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1592 Nr. 2; BGB § 1594 ff.; BGB § 1598 Abs. 2; BGB §§ 1594 ff.;

Gründe

Das nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch zulässig eingelegte Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht das Begehren des Antragsgegners auf Verfahrenskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt.

1. Soweit sich der Antragsgegner gegen seine Unterhaltsverpflichtung mit der nach wie vor aufrecht erhaltenen Einwendung wehren will, er sei mangels bestehender rechtlicher Vaterschaft nicht zum Unterhalt verpflichtet, trifft das nicht zu.