OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.03.2017
4 WF 43/17
Normen:
FamGKG 38;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 11.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 452 F 1294/15

Verfahren des Beschwerdegerichts bei unterbliebener Ermittlung der Voraussetzungen der Wertfestsetzung durch das FamiliengerichtZulässigkeit einer TeilwertfestsetzungStreitwert eines sogenannten steckengebliebenen Stufenantrags

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.03.2017 - Aktenzeichen 4 WF 43/17

DRsp Nr. 2017/16303

Verfahren des Beschwerdegerichts bei unterbliebener Ermittlung der Voraussetzungen der Wertfestsetzung durch das Familiengericht Zulässigkeit einer Teilwertfestsetzung Streitwert eines sogenannten steckengebliebenen Stufenantrags

Orientierungssätze: 1. Ermittelt das Familiengericht die Voraussetzungen der Wertfestsetzung nicht, ist das Beschwerdegericht berechtigt, unter Aufhebung der angefochtenen Wertfestsetzung und Zurückverweisung dem Familiengericht das weitere Vorgehen zu übertragen. 2. Eine Teilwertfestsetzung ist zulässig und anfechtbar, sobald das Gericht über die der Festsetzung unterliegenden, abtrennbaren Verfahrensteile eine Endentscheidung trifft bzw. sich das Verfahren insoweit auf andere Weise erledigt. 3. Zur Wertfestsetzung im Falle eines "stecken gebliebenen" Stufenantrages

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 19.01.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 11.01.2017 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 08.03.2017 aufgehoben.

Das Familiengericht hat unter Beachtung der Auffassung des Senats erneut über die Abhilfe der Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 05.12.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 14.11.2016 zu befinden.

Normenkette:

FamGKG 38;

Gründe

I.