OLG Düsseldorf - Beschluss vom 16.09.2010
II-8 UF 107/10
Normen:
NÄG § 2 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 485
Vorinstanzen:
AG Wesels, vom 26.04.2010

Verfahren im Zwischenverfahren nach § 2 Abs. 1 S. 1 NÄG

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.09.2010 - Aktenzeichen II-8 UF 107/10

DRsp Nr. 2010/20915

Verfahren im Zwischenverfahren nach § 2 Abs. 1 S. 1 NÄG

Im Zwischenverfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Namensänderungsgesetzes (NÄG), in dem es lediglich um die familiengerichtliche Genehmigung eines nachfolgenden Antrags auf Namensänderung geht, den ein Vormund oder Pfleger für ein minderjähriges Kind bei der Verwaltungsbehörde stellen will, besteht nur eine beschränkte Anhörungspflicht; §§ 159, 160 FamFG finden in diesem Stadium keine Anwendung.

Tenor

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den am 26.04.2010 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht (Rechtspfleger) – Wesel wird zurückgewiesen.

Der Kindesvater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Wert für das Beschwerdeverfahren: 3.000 €.

Normenkette:

NÄG § 2 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.