Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Antragsteller nicht der Vater der Beteiligten zu 1., Vorname1 A, geboren am XX.XX.2013, ist.
Die gerichtlichen Kosten der Verfahren beider Instanzen tragen die Beteiligten zu 3. und 4. zu gleichen Teilen. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
I.
Der Beteiligte zu 3. begehrt die Feststellung, dass die Beteiligte zu 1., das am XX.XX.2013 geborene Kind Vorname1 A, nicht von ihm abstammt.
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