Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nauen vom 02.12.2019 wird zurückgewiesen.
1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren zur Übertragung der Entscheidungsbefugnis für die melderechtliche Verlegung des Hauptwohnsitzes zweier Kinder.
Nach Abweisung des Hauptsacheantrages durch Beschluss vom 26.09.2019 hat das Amtsgericht Verfahrenskostenhilfe durch den angefochtenen Beschluss vom 02.12.2019 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
Die sofortige Beschwerde beanstandet die verspätete Entscheidung nach einem Meinungsumschwung des Amtsgerichts in der Hauptsache.
2. Die nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
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