OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.01.2020
13 WF 19/20
Normen:
FamFG § 76 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2; ZPO §§ 567 ff.; BGB § 1628;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 1023
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 02.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 124/19

Verfahren zur Übertragung der Entscheidungsbefugnis für die melderechtliche Verlegung des Hauptwohnsitzes von KindernKeine Auswirkungen auf das Kindeswohl

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.01.2020 - Aktenzeichen 13 WF 19/20

DRsp Nr. 2020/3277

Verfahren zur Übertragung der Entscheidungsbefugnis für die melderechtliche Verlegung des Hauptwohnsitzes von Kindern Keine Auswirkungen auf das Kindeswohl

Die melderechtliche Verlegung des Hauptwohnsitzes fällt mangels konkreter Auswirkungen auf das Kindeswohl nicht in den eng zu fassenden Anwendungsbereich des § 1628 BGB.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nauen vom 02.12.2019 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2; ZPO §§ 567 ff.; BGB § 1628;

Gründe:

1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren zur Übertragung der Entscheidungsbefugnis für die melderechtliche Verlegung des Hauptwohnsitzes zweier Kinder.

Nach Abweisung des Hauptsacheantrages durch Beschluss vom 26.09.2019 hat das Amtsgericht Verfahrenskostenhilfe durch den angefochtenen Beschluss vom 02.12.2019 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.

Die sofortige Beschwerde beanstandet die verspätete Entscheidung nach einem Meinungsumschwung des Amtsgerichts in der Hauptsache.

2. Die nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.