OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.01.2022
13 WF 195/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 83 Abs. 2; FamFG § 81;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 890
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 11.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 174/21

Verfahren zur Übertragung der Entscheidungsbefugnis in einer schulischen AngelegenheitBeschwerde gegen eine KostenentscheidungErledigung eines Verfahrens auf sonstige Weise oder aufgrund der Rücknahme eines AntragsEntscheidung nach billigem Ermessen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.01.2022 - Aktenzeichen 13 WF 195/21

DRsp Nr. 2022/2428

Verfahren zur Übertragung der Entscheidungsbefugnis in einer schulischen Angelegenheit Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung Erledigung eines Verfahrens auf sonstige Weise oder aufgrund der Rücknahme eines Antrags Entscheidung nach billigem Ermessen

1. Unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerde der Antragstellerin im Übrigen wird Ziffer 1. des Beschlusses des Amtsgerichts Senftenberg vom 11.10.2021 - 32 F 174/21 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter der Antragstellerin und dem Antragsgegner gegeneinander aufgehoben.

3. Der Wert der Beschwerde wird auf 70,- € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 83 Abs. 2; FamFG § 81;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die in einem Verfahren zur Übertragung der Entscheidungsbefugnis in einer schulischen Angelegenheit ergangene Kostenentscheidung.

Die Antragsbeteiligten sind die seit August 2017 getrennt lebenden Eltern des betroffenen Kindes L... J.... Sie üben die elterliche Sorge gemeinsam aus. Seit der Trennung lebt das Mädchen im mütterlichen Haushalt.