OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.01.2020
9 WF 316/19
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 127 Abs. 2; ZPO §§ 567 ff.; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 06.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 157/15

Verfahrenskostenhilfe für ein Ehescheidungsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.01.2020 - Aktenzeichen 9 WF 316/19

DRsp Nr. 2020/3642

Verfahrenskostenhilfe für ein Ehescheidungsverfahren

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen - Familiengericht - vom 6. August 2019 (Az.: 10 F 157/15) aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 127 Abs. 2; ZPO §§ 567 ff.; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

I.

Der Antragstellerin ist mit Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen - Familiengericht - vom 18. August 2015 für das Ehescheidungsverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden.

Das Amtsgericht hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 um Mitteilung gebeten, ob sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert hätten und zur Vorlegung entsprechender Belege aufgefordert. Eingehend am 6. März 2019 hat die Antragstellerin eine aktuelle Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht, der Kopien eines Bescheides des Jobcenters über den Bezug von SGB II -Leistungen sowie eines Bescheides des Landkreises ... über den Bezug von UVG -Leistungen beigefügt waren. Auf Aufforderungen des Amtsgerichts zu Vorlegung von Kontoauszügen für 3 Monate hat die Antragstellerin zunächst nicht reagiert.