Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 16.01.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen vom 05.01.2024 wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,- € festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin verfolgt in der Hauptsache die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für das Kind M., geboren am 00.00.2017, gemäß § 1671 BGB. Sie wendet sich mit ihrem Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Amtsgerichts, mit dem dieses die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für dieses Verfahren abgelehnt hat.
Die Antragstellerin ist seit dem Jahr 2019 mit dem Antragsgegner verheiratet, beide leben jedoch in Scheidung. Sie üben die elterliche Sorge für M. gemeinsam aus.
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