OLG Hamm - Beschluss vom 12.03.2024
4 WF 15/24
Normen:
BGB § 1671; ZPO § 114 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 05.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 171/23

Antrag der Mutter auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren hinsichtlich eines Antrags auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge

OLG Hamm, Beschluss vom 12.03.2024 - Aktenzeichen 4 WF 15/24

DRsp Nr. 2024/6136

Antrag der Mutter auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren hinsichtlich eines Antrags auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge

Allein gewisse Schwierigkeiten, den Antragsgegner zu erreichen, begründen keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO für einen Antrag nach § 1671 BGB.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 16.01.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen vom 05.01.2024 wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671; ZPO § 114 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin verfolgt in der Hauptsache die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für das Kind M., geboren am 00.00.2017, gemäß § 1671 BGB. Sie wendet sich mit ihrem Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Amtsgerichts, mit dem dieses die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für dieses Verfahren abgelehnt hat.

Die Antragstellerin ist seit dem Jahr 2019 mit dem Antragsgegner verheiratet, beide leben jedoch in Scheidung. Sie üben die elterliche Sorge für M. gemeinsam aus.