OLG Saarbrücken - Beschluss vom 16.09.2019
6 WF 126/19
Normen:
FamFG § 76 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2; ZPO §§ 567 ff.;
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, vom 27.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 215/19

Verfahrenskostenhilfegesuch für einen UmgangsantragFehlende Mutwilligkeit trotz fehlender vorgerichtlicher Streitschlichtungsversuche

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.09.2019 - Aktenzeichen 6 WF 126/19

DRsp Nr. 2020/12266

Verfahrenskostenhilfegesuch für einen Umgangsantrag Fehlende Mutwilligkeit trotz fehlender vorgerichtlicher Streitschlichtungsversuche

Ein Verfahrenskostenhilfegesuch für einen Umgangsantrag ist nicht mutwillig, wenn der umgangsberechtigte Elternteil zwar keine vorgerichtlichen Streitschlichtungsversuche - insbesondere über das Jugendamt - unternommen hat, der betreuende Elternteil aber das beteiligte Kind gerade auf anwaltlichen Rat hin nicht mehr zum Umgangsberechtigten lässt.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 27. August 2019 - 9 F 215/19 VKH1 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - in Homburg zurückverwiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2; ZPO §§ 567 ff.;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat einen vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung.