OLG Zweibrücken - Beschluss vom 22.01.2018
6 WF 251/17
Normen:
BGB § 1643 Abs. 2 S. 1; FamGKG § 36; GNotKG § 38; GNotKG § 102; GNotKG § 103 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1084
ZEV 2019, 266
Vorinstanzen:
AG Landau i. d. Pfalz, vom 14.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 156/17

Verfahrenswert der familiengerichtlichen Genehmigung zur Ausschlagung einer Erbschaft bei Überschuldung des Nachlasses

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.01.2018 - Aktenzeichen 6 WF 251/17

DRsp Nr. 2019/3316

Verfahrenswert der familiengerichtlichen Genehmigung zur Ausschlagung einer Erbschaft bei Überschuldung des Nachlasses

Der Verfahrenswert der familiengerichtlichen Genehmigung zur Ausschlagung einer Erbschaft ist auch nach Inkrafttreten des 2. KostRMoG vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) unter Abzug der Verbindlichkeiten in voller Höhe zu bestimmen, so dass bei Nachlassüberschuldung der Wert mit Null anzusetzen ist (im Anschluss an OLG München FamRZ 2013, 904 zur KostO).

Tenor

1.

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Landau in der Pfalz - Zweigstelle Bad Bergzabern - vom 14.09.2017 wird zurückgewiesen.

2.

Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes ist gebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1643 Abs. 2 S. 1; FamGKG § 36; GNotKG § 38; GNotKG § 102; GNotKG § 103 Abs. 1;

Gründe

Die nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 FamGKG statthafte Beschwerde, über die der Senat gemäß § 59 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 57 Abs. 5 S. 2 FamGKG in seiner Gesamtheit zu entscheiden hat, ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere kann der Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 32 Abs. 2 S. 1 RVG aus eigenem Recht Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen.

Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.