Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Landau in der Pfalz - Zweigstelle Bad Bergzabern - vom 14.09.2017 wird zurückgewiesen.
2.Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes ist gebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 FamGKG statthafte Beschwerde, über die der Senat gemäß § 59 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 57 Abs. 5 S. 2 FamGKG in seiner Gesamtheit zu entscheiden hat, ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere kann der Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 32 Abs. 2 S. 1 RVG aus eigenem Recht Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen.
Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|