Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts Heidenheim - Familiengericht - vom 07.07.2010 (
a b g e ä n d e r t :
I. Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wird auf 6.150,-- € festgesetzt.
II. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
1. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den Verfahrenswert für das (abgetrennte) Verfahren zum Versorgungsausgleich auf 4.000,-- € festgesetzt. Die Beschwerdeführerin begehrt unter Hinweis auf § 50 Abs. 1 FamGKG die Festsetzung des Verfahrenswertes auf 6.150,-- €, nachdem das in 3 Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten 12.300,-- € betrage, und das Familiengericht Anrechte von 5 Versorgungsträgern berücksichtigt habe.
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