OLG Stuttgart - Beschluss vom 16.11.2010
11 WF 153/10
Normen:
FamGKG § 50;
Fundstellen:
AGS 2010, 620
NJW 2011, 540
Vorinstanzen:
AG Heidenheim, vom 07.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 463/10

Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.11.2010 - Aktenzeichen 11 WF 153/10

DRsp Nr. 2010/20407

Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs

In die Wertberechnung nach § 50 Abs. 1 FamGKG sind alle verfahrensgegenständlichen Anrechte einzubeziehen und nicht nur die auszugleichenden. Es entspricht nicht der Billigkeit, allein deshalb nach § 50 Abs. 3 FamGKG vom Regelstreitwert abzuweichen, weil zu berücksichtigende Anrechte nach § 18 VersAusglG nicht ausgeglichen wurden.

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts Heidenheim - Familiengericht - vom 07.07.2010 (3 F 463/10)

a b g e ä n d e r t :

I. Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wird auf 6.150,-- € festgesetzt.

II. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 50;

Gründe:

1. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den Verfahrenswert für das (abgetrennte) Verfahren zum Versorgungsausgleich auf 4.000,-- € festgesetzt. Die Beschwerdeführerin begehrt unter Hinweis auf § 50 Abs. 1 FamGKG die Festsetzung des Verfahrenswertes auf 6.150,-- €, nachdem das in 3 Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten 12.300,-- € betrage, und das Familiengericht Anrechte von 5 Versorgungsträgern berücksichtigt habe.