Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 01.07.2019 - in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 23.08.2019 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf
-422.789 € für die Ehesache,
-24.585 € für den Versorgungsausgleich,
-5.160.299 € für den Zugewinnausgleich.
Die gem. § 59 Abs.1 FamGKG zulässige Beschwerde des Antragstellers ist zum Teil begründet.
1.
Der Wert der Ehesache beläuft sich nur auf 422.789 €.
Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
Antragsteller | |||||||||
Einkommen | 15.000,00 € | *3 | 45.000,00 € | ||||||
Vermögen | 7.518.296,00 € | ||||||||
./. Freibetrag (wie Amtsgericht) | -60.000,00 € | ||||||||
Differenz | 7.458.296,00 € | ||||||||
davon 5% | 372.915,00 € | ||||||||
Antragsgegnerin | |||||||||
Einkommen | 1.390,00 € | *3 | 4.170,00 € | ||||||
Vermögen | 74.083,00 € | ||||||||
./. Freibetrag (wie Amtsgericht) | -60.000,00 € | ||||||||
Differenz | 14.083,00 € | ||||||||
davon 5% | 704,00 € | ||||||||
Summe | 422.789,00 € |
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