OLG Hamm - Beschluss vom 10.10.2019
11 WF 224/19
Normen:
FamGKG § 43 Abs. 1; FamGKG § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 01.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 106 F 223/14

Verfahrenswert einer EhesacheProzentualer Ansatz des um den Freibetrag bereinigten Vermögens

OLG Hamm, Beschluss vom 10.10.2019 - Aktenzeichen 11 WF 224/19

DRsp Nr. 2022/10047

Verfahrenswert einer Ehesache Prozentualer Ansatz des um den Freibetrag bereinigten Vermögens

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 01.07.2019 - in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 23.08.2019 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf

-

422.789 € für die Ehesache,

-

24.585 € für den Versorgungsausgleich,

-

5.160.299 € für den Zugewinnausgleich.

Normenkette:

FamGKG § 43 Abs. 1; FamGKG § 43 Abs. 2;

Gründe

Die gem. § 59 Abs.1 FamGKG zulässige Beschwerde des Antragstellers ist zum Teil begründet.

1.

Der Wert der Ehesache beläuft sich nur auf 422.789 €.

Dieser setzt sich wie folgt zusammen:

Antragsteller
Einkommen 15.000,00 € *3 45.000,00 €
Vermögen 7.518.296,00 €
./. Freibetrag (wie Amtsgericht) -60.000,00 €
Differenz 7.458.296,00 €
davon 5% 372.915,00 €
Antragsgegnerin
Einkommen 1.390,00 € *3 4.170,00 €
Vermögen 74.083,00 €
./. Freibetrag (wie Amtsgericht) -60.000,00 €
Differenz 14.083,00 €
davon 5% 704,00 €
Summe 422.789,00 €