OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.07.2010
II-7 WF 51/10
Normen:
FamFG § 41;
Vorinstanzen:
AG Neuss, vom 23.03.2010

Verfahrenswert einer einstweiligen Anordnung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.07.2010 - Aktenzeichen II-7 WF 51/10

DRsp Nr. 2010/13565

Verfahrenswert einer einstweiligen Anordnung

Der Verfahrenswert für eine einstweilige Anordnung kann den Hauptsachewert erreichen, wenn im Einstweiligen Anordnungsverfahren mit einem Vergleich der Streit der Beteiligten umfassend geregelt und beigelegt wird.

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels der Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 23.03.2010 teilweise abgeändert und der Gegenstandswert für das erstinstanzliche einstweilige Anordnungsverfahren sowie den Vergleich wird auf 2.000 € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 59 Abs. 1 S. 5, 57 Abs. 7 FamGKG).

Beschwerdewert: bis 500 €.

Normenkette:

FamFG § 41;
Vorinstanz: AG Neuss, vom 23.03.2010