OLG Stuttgart - Beschluss vom 17.11.2010
11 WF 133/10
Normen:
FamGKG § 41;
Fundstellen:
AGS 2010, 617
RVGreport 2011, 76
ZFE 2011, 112
Vorinstanzen:
AG Schwäbisch Gmünd, vom 28.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 458/10

Verfahrenswert eines einstweiligen Anordnungsverfahrens auf Zahlung von Unterhalt

OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.11.2010 - Aktenzeichen 11 WF 133/10

DRsp Nr. 2010/20408

Verfahrenswert eines einstweiligen Anordnungsverfahrens auf Zahlung von Unterhalt

Allein der Umstand, dass im einstweiligen Anordnungsverfahren der "volle" Unterhalt geltend gemacht wird, rechtfertigt es nicht, den Verfahrenswert in der Höhe des Hauptsacheverfahrenswertes nach § 51 FamGKG festzusetzen.

I. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes im Beschluss des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd - Familiengericht - vom 28.06.2010 (9 F 458/10) wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

II. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 41;

Gründe:

Das Familiengericht hat in der angefochtenen Entscheidung den Verfahrenswert für die im Wege einer einstweiligen Anordnung geltend gemachten Ansprüche auf Kindes- und Ehegattenunterhalt gemäß § 41 FamGKG auf die Hälfte ermäßigt. Die hiergegen vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners erhobene Beschwerde, mit der der volle Wert nach § 51 FamGKG geltend gemacht wird, ist gemäß § 59 Abs. 1 FamGKG, § 32 Abs. 2 RVG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.