I. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes im Beschluss des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd - Familiengericht - vom 28.06.2010 (
z u r ü c k g e w i e s e n .
II. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Das Familiengericht hat in der angefochtenen Entscheidung den Verfahrenswert für die im Wege einer einstweiligen Anordnung geltend gemachten Ansprüche auf Kindes- und Ehegattenunterhalt gemäß § 41 FamGKG auf die Hälfte ermäßigt. Die hiergegen vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners erhobene Beschwerde, mit der der volle Wert nach § 51 FamGKG geltend gemacht wird, ist gemäß § 59 Abs. 1 FamGKG, § 32 Abs. 2 RVG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
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