OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.01.2016
5 WF 7/16
Normen:
RVG § 32 Abs. 2; FamGKG § 57 Abs. 2; FamGKG § 42 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 09.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 534 F 253/13

Verfahrenswert eines Stufenantrags bei unterbliebener Bezifferung des Leistungsantrags

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.01.2016 - Aktenzeichen 5 WF 7/16

DRsp Nr. 2016/5056

Verfahrenswert eines Stufenantrags bei unterbliebener Bezifferung des Leistungsantrags

Hat der Antragsteller die Leistungsstufe eines Stufenantrags für erledigt erklärt oder zurückgenommen und hat er dementsprechend den Leistungsantrag nicht beziffert, so richtet sich der Verfahrenswert nach seinen erkennbaren Erwartungen hinsichtlich der Höhe des Anspruchs. Bestehen auch hierfür hinreichende Anhaltspunkte, so ist der Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG anzusetzen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Verfahrenswert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2; FamGKG § 57 Abs. 2; FamGKG § 42 Abs. 3;

Gründe

Die nach § 32 Abs. 2 RVG i. V. m. § 57 Abs. 2 FamGKG zulässige Beschwerde gegen die Wertfestsetzung im ersten Rechtszug hat in der Sache Erfolg.

Da sich in Güterrechtssachen die Gerichtsgebühren gemäß §§ 35, 42 FamGKG nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG nach den entsprechenden Bestimmungen des FamGKG.