SchlHOLG - Beschluss vom 16.02.2011
10 WF 33/11
Normen:
FamGKG § 49; FamGKG § 41;
Vorinstanzen:
AG Lübeck, vom 27.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 130 F 42/10

Verfahrenswert eines Vergleichs im einstweiligen Anordnungsverfahren in Gewaltschutzsachen

SchlHOLG, Beschluss vom 16.02.2011 - Aktenzeichen 10 WF 33/11

DRsp Nr. 2011/10826

Verfahrenswert eines Vergleichs im einstweiligen Anordnungsverfahren in Gewaltschutzsachen

Treffen die Beteiligten in einem einstweiligen Anordnungsverfahren betreffend eine Gewaltschutzsache eine endgültige Vereinbarung, ist der Verfahrenswert für den Vergleich mit dem Wert für das jeweilige Hauptsacheverfahren anzusetzen.

Der Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lübeck vom 27.09.2010 wird auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller - unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen - teilweise wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Der Verfahrenswert für das einstweilige Anordnungsverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Der Verfahrenswert für den abgeschlossenen Vergleich wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 49; FamGKG § 41;

Gründe:

Das Familiengericht hat in der angefochtenen Entscheidung den Verfahrenswert für das im Wege der einstweiligen Anordnung betriebene Gewaltschutzverfahren der Antragsteller gemäß §§ 49, 41 FamGKG auf die Hälfte des für die Hauptsache maßgebenden Wertes - hier 1.000,00 € - festgesetzt.