OLG Naumburg - Beschluss vom 02.09.2014
3 UF 229/13
Normen:
FamGKG § 35; BGB § 745 Abs. 2; FamGKG § 51 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Burg, vom 10.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 615/12

Verfahrenswert für die Geltendmachung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung für eine im Miteigentum der Beteiligten stehenden ehemalige Ehewohnung

OLG Naumburg, Beschluss vom 02.09.2014 - Aktenzeichen 3 UF 229/13

DRsp Nr. 2014/18673

Verfahrenswert für die Geltendmachung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung für eine im Miteigentum der Beteiligten stehenden ehemalige Ehewohnung

Der Verfahrenswert für einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung für eine im Miteigentum der Beteiligten stehende ehemalige Ehewohnung (gemeinsames Haus) nach § 745 Abs. 2 BGB richtet sich für die rückständige Nutzungsentschädigung nach § 35 FamGKG, wonach für die Bemessung des Verfahrenswertes auf alle bis zur Einreichung des Antrages fälligen Beträge abzustellen ist. Für die nach Einreichung des Antrags laufenden Beträge ist hingegen auf § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG abzustellen, also auf den Betrag von 12 Monatsraten. Die Werte für die rückständigen und laufenden Nutzungsentschädigungen sind zu addieren.

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Burg vom 10. September 2013, Az.: 5 F 615/12 RI, unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel und Abweisung der weitergehenden Anträge, teilweise abgeändert und wie folgt zum Leistungsausspruch neu gefasst: