1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Burg vom 10. September 2013, Az.: 5 F 615/12 RI, unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel und Abweisung der weitergehenden Anträge, teilweise abgeändert und wie folgt zum Leistungsausspruch neu gefasst:
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