OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.03.2010
9 WF 58/10
Normen:
FamGKG § 41 S. 2;
Fundstellen:
AGS 2010, 358
FPR 2010, 363
FamRB 2010, 174
FamRZ 2010, 1937
JurBüro 2010, 368
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 25.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 248/09

Verfahrenswert im einstweiligen Anordnungsverfahren betreffend Unterhalt

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.03.2010 - Aktenzeichen 9 WF 58/10

DRsp Nr. 2010/21417

Verfahrenswert im einstweiligen Anordnungsverfahren betreffend Unterhalt

Es ist ermessensfehlerfrei, wenn das Gericht den Wert eines einstweiligen Anordnungsverfahrens betreffend Unterhalt auf den hälftigen Wert der Hauptsache festsetzt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamGKG § 41 S. 2;

Gründe:

Die gemäß § 59 FamGKG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat den Verfahrenswert zutreffend mit 1.770 € für das einstweilige Anordnungsverfahren festgelegt. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in der Nichtabhilfeentscheidung vom 15. Februar 2010 Bezug genommen werden.