Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwarzenbek vom 17. Juni 2011 wird im Hinblick auf die Festsetzung des Verfahrenswertes in Ziffer 4. abgeändert.
Der Verfahrenswert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Die form- und fristgerecht vom Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im eigenen Namen (§ 32 Abs. 2 RVG) eingelegte Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg.
Es erscheint dem Senat angemessen, im vorliegenden Fall den Verfahrenswert gemäß § 45 Abs. 3 FamGKG auf die Hälfte des Regelverfahrenswertes nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG, mithin auf 1.500,00 € festzusetzen.
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