SchlHOLG - Beschluss vom 29.08.2011
10 WF 147/11
Normen:
FamGKG § 45 Abs.1 Nr. 1; FamGKG § 45 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Schwarzenbek, vom 17.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 464/11

Verfahrenswert im Sorgerechtsverfahren

SchlHOLG, Beschluss vom 29.08.2011 - Aktenzeichen 10 WF 147/11

DRsp Nr. 2011/21714

Verfahrenswert im Sorgerechtsverfahren

Sind sich die Beteiligten über eine Übertragung der elterlichen Sorge einig und erfolgte auch keine persönliche Anhörung der Verfahrensbeteiligten durch das Familiengericht, entspricht es in der Regel der Billigkeit, den Verfahrenswert auf die Hälfte des Regelverfahrenswertes gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG festzusetzen.

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwarzenbek vom 17. Juni 2011 wird im Hinblick auf die Festsetzung des Verfahrenswertes in Ziffer 4. abgeändert.

Der Verfahrenswert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Normenkette:

FamGKG § 45 Abs.1 Nr. 1; FamGKG § 45 Abs. 3;

Gründe:

Die form- und fristgerecht vom Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im eigenen Namen (§ 32 Abs. 2 RVG) eingelegte Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg.

Es erscheint dem Senat angemessen, im vorliegenden Fall den Verfahrenswert gemäß § 45 Abs. 3 FamGKG auf die Hälfte des Regelverfahrenswertes nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG, mithin auf 1.500,00 € festzusetzen.