OLG Naumburg - Beschluss vom 20.09.2011
8 WF 229/11
Normen:
FamGKG § 50 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamFR 2012, 112
Vorinstanzen:
AG Eisleben, vom 17.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 326/07

Verfahrenswert im Versorgungsausgleichsverfahren hinsichtlich nicht in die Entscheidung einbezogener Anrechte

OLG Naumburg, Beschluss vom 20.09.2011 - Aktenzeichen 8 WF 229/11

DRsp Nr. 2012/1979

Verfahrenswert im Versorgungsausgleichsverfahren hinsichtlich nicht in die Entscheidung einbezogener Anrechte

Für die Bemessung des Verfahrenswerts in Versorgungsausgleichsverfahren sind nur solche Anrechte zu berücksichtigen, die dem Grunde nach überhaupt für die Durchführung des Versorgungsausgleichs in Betracht kommen. Scheidet hingegen die Einbeziehung eines Anrechts etwa deshalb aus, weil Anrechte der betreffenden Art nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen, bleiben diese für die Bestimmung des Verfahrenswertes außer Ansatz.

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Ausspruch zum Verfahrenswert unter Nr. 3 des Tenors des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Eisleben vom 17.08.2011 (Az.: 3 F 326/07) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 50 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist zulässig (§§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG, 59 Abs. 1, 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG), jedoch unbegründet.