BVerfG - Beschluss vom 03.04.2023
1 BvR 2353/22
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; BGB § 1684 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 22.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 UF 110/22

Verfassungsbeschwerde bzgl. des längerfristigen Ausschlusses des Umgangsrechts des Vaters wegen Gefährdung des Wohls aller drei Kinder; Sexueller Missbrauch der ältesten Tochter durch den Kindesvater

BVerfG, Beschluss vom 03.04.2023 - Aktenzeichen 1 BvR 2353/22

DRsp Nr. 2023/13775

Verfassungsbeschwerde bzgl. des längerfristigen Ausschlusses des Umgangsrechts des Vaters wegen Gefährdung des Wohls aller drei Kinder; Sexueller Missbrauch der ältesten Tochter durch den Kindesvater

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; BGB § 1684 Abs. 4 S. 2;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den längerfristigen Ausschluss des Umgangsrechts.

I.

Der Beschwerdeführer ist Vater von drei im Oktober 2010, im März 2012 sowie im Dezember 2017 geborenen Kindern, die aus der mittlerweile geschiedenen Ehe mit deren Mutter hervorgegangen sind.

Ende März 2019 hatte der Beschwerdeführer sein ältestes, damals 9-jähriges Kind erheblich sexuell missbraucht. Das auf eine Selbstanzeige des Beschwerdeführers eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, weil nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens eine Aufhebung der Einsichtsfähigkeit (vgl. § 20 StGB) des Beschwerdeführers bei Begehung der Tat nicht ausgeschlossen werden konnte. Die Mutter verließ nach der Tat mit den Kindern den Beschwerdeführer. Seitdem hat er keinen Kontakt mehr zu diesen.