BVerfG - Beschluss vom 11.03.2010
1 BvR 365/09
Normen:
BGB § 1578b; BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. b;
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 23.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 21 WF 14/09
AG Köln, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 301 F 14/08

Verfassungsbeschwerde bzgl. einer Versagung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen einen im Scheidungsverbund gestellten Antrag auf Zahlung nachehelichen Altersunterhalts

BVerfG, Beschluss vom 11.03.2010 - Aktenzeichen 1 BvR 365/09

DRsp Nr. 2010/6085

Verfassungsbeschwerde bzgl. einer Versagung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen einen im Scheidungsverbund gestellten Antrag auf Zahlung nachehelichen Altersunterhalts

1. Prozesskostenhilfe darf nicht im Hinblick auf eine höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage abgelehnt werden. 2. Um eine solche handelt es sich indes bei der Frage, wie die Voraussetzungen des § 1578b BGB bei der Beurteilung der Befristung beziehungsweise Begrenzung nachehelichen Altersunterhalts inhaltlich auszulegen und zu gewichten sind, wenn die Erwerbsbiographie des unterhaltsberechtigten Ehegatten bereits vor der Eheschließung abgeschlossen war. Dies stellt weder eine einfache, noch eine eindeutig zu entscheidende Frage dar, die geeignet wäre, ohne Vorwegnahme der Hauptsache im summarischen Prozesskostenhilfeverfahren entschieden zu werden.

Tenor

1.

Der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 11. Dezember 2008 - 301 F 14/08 - sowie der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Januar 2009 - 21 WF 14/09 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Januar 2009 - 21 WF 14/09 - wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen.

2. 3. 4.