OLG Köln - Beschluss vom 23.01.2009
21 WF 14/09
Normen:
BGB § 1571; BGB § 1578b Abs. 1; BGB § 1578b Abs. 2;
Fundstellen:
FuR 2010, 49
OLGReport-Köln 2009, 469
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 301 F 14/08

Befristung des auf den angemessenen Bedarf begrenzten Altersunterhaltsanspruchs bei Fehlen ehebedingter Nachteile

OLG Köln, Beschluss vom 23.01.2009 - Aktenzeichen 21 WF 14/09

DRsp Nr. 2009/6860

Befristung des auf den angemessenen Bedarf begrenzten Altersunterhaltsanspruchs bei Fehlen ehebedingter Nachteile

1. Kann die unterhaltsberechtigte Ehefrau ihren angemessenen Lebensbedarf im Hinblick auf ihr Alter und nur geringe Rentenansprüche nicht selbst decken, so kommt eine Befristung des auf den angemessenen Bedarf begrenzten Altersunterhaltsanspruchs auch bei Fehlens ehebedingter Nachteile nicht in Betracht. 2. Eine Entscheidung über die Frage der Befristung ist bei klaren tatsächlichen Verhältnissen auch im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren möglich.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 27. Dezember 2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 11. Dezember 2008 (301 F 14/08) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1571; BGB § 1578b Abs. 1; BGB § 1578b Abs. 2;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, die sich der Senat zu eigen macht, hat das Amtsgericht dem Antragsteller zur Verteidigung gegen den Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von monatlich 300 € die begehrte Prozesskostenhilfe verweigert. Die hiergegen gerichteten Einwände sind nicht durchgreifend.