Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den vorläufig angeordneten vollständigen Ausschluss des Umgangs des Beschwerdeführers mit seinen beiden Töchtern.
I.
1. Der Beschwerdeführer ist Vater von im Dezember 2012 sowie im September 2016 geborenen Töchtern, die aus der Ehe mit der Mutter der Kinder hervorgegangen sind. Die Töchter leben seit der 2019 erfolgten Trennung der Eltern bei der Mutter. Diese hat das Sorgerecht allein inne.
2. a) Das Familiengericht traf in einem Hauptsacheverfahren zum Umgang eine Umgangsregelung. Dagegen legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein, über die jedenfalls bis zum Ergehen des hier angegriffenen Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 24. November 2022 noch nicht entschieden war.
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