BVerfG - Beschluss vom 20.01.2023
1 BvR 2345/22
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; BGB § 1684 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
FuR 2023, 293
Vorinstanzen:
AG München, vom 24.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 512 F 1861/22
OLG München, vom 24.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 26 UFH 10/22

Verfassungsbeschwerde gegen den vorläufigen vollständigen Umgangsausschluss eines Vaters mit seinen Töchtern bei Verdacht des sexuellen Missbrauchs; Berücksichtigen der Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes hinsichtlich Verletzung des Elternrechts und Kindeswohlgefährdung

BVerfG, Beschluss vom 20.01.2023 - Aktenzeichen 1 BvR 2345/22

DRsp Nr. 2023/7407

Verfassungsbeschwerde gegen den vorläufigen vollständigen Umgangsausschluss eines Vaters mit seinen Töchtern bei Verdacht des sexuellen Missbrauchs; Berücksichtigen der Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes hinsichtlich Verletzung des Elternrechts und Kindeswohlgefährdung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; BGB § 1684 Abs. 4 S. 2;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den vorläufig angeordneten vollständigen Ausschluss des Umgangs des Beschwerdeführers mit seinen beiden Töchtern.

I.

1. Der Beschwerdeführer ist Vater von im Dezember 2012 sowie im September 2016 geborenen Töchtern, die aus der Ehe mit der Mutter der Kinder hervorgegangen sind. Die Töchter leben seit der 2019 erfolgten Trennung der Eltern bei der Mutter. Diese hat das Sorgerecht allein inne.

2. a) Das Familiengericht traf in einem Hauptsacheverfahren zum Umgang eine Umgangsregelung. Dagegen legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein, über die jedenfalls bis zum Ergehen des hier angegriffenen Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 24. November 2022 noch nicht entschieden war.