BVerfG - Beschluss vom 14.12.2023
1 BvR 1889/23
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; BGB § 1684 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
NZFam 2024, 269
ZKJ 2024, 107
FamRZ 2024, 524
Vorinstanzen:
AG Heinsberg, vom 26.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 42/22
AG Heinsberg, vom 06.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 42/22
AG Heinsberg, vom 05.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 42/22

Verfassungsbeschwerde gegen eine im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangene familiengerichtliche Entscheidungen über den Ausschluss von Umgang mit dem Kind und über Kontaktverbote; Darlegung der Möglichkeit einer Verletzung in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten

BVerfG, Beschluss vom 14.12.2023 - Aktenzeichen 1 BvR 1889/23

DRsp Nr. 2024/422

Verfassungsbeschwerde gegen eine im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangene familiengerichtliche Entscheidungen über den Ausschluss von Umgang mit dem Kind und über Kontaktverbote; Darlegung der Möglichkeit einer Verletzung in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; BGB § 1684 Abs. 4 S. 2;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangene familiengerichtliche Entscheidungen über den Ausschluss von Umgang und über Kontaktverbote.

I.