FG Düsseldorf - Urteil vom 11.09.2009
3 K 480/09 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; EStG § 52 Abs. 40; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
AuA 2010, 227
DStRE 2010, 226
EFG 2010, 153

Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Altersgrenze auf 26 Jahre für berücksichtigungsfähige Kinder mit Vollendung des 24. Lebensjahres im Veranlagungszeitraum 2006 für den Anspruch auf Gewährung von Kindergeld

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2009 - Aktenzeichen 3 K 480/09 Kg

DRsp Nr. 2009/25796

Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Altersgrenze auf 26 Jahre für berücksichtigungsfähige Kinder mit Vollendung des 24. Lebensjahres im Veranlagungszeitraum 2006 für den Anspruch auf Gewährung von Kindergeld

1. Gegen die Absenkung der Altersgrenze für berücksichtigungsfähige Kinder in Berufsausbildung von 27 Jahre auf 25 Jahre durch § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG i. d. F. vom 19.7.2006 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. 2. Der Umstand, dass mit der Entscheidung der Studienaufnahme zugleich eine in gewisser Weise "bindende" Entscheidung für zukünftige Jahre verbunden ist, führt nicht zu einer zwingend vom Gesetzgeber zu beachtenden Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Kindergeldberechtigten. 3. Durch die Übergangsregelung des § 52 Abs. 40 EStG i. d. F. vom 19.7.2006 wird dem Vertrauensschutzinteresse hinreichend Rechnung getragen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; EStG § 52 Abs. 40; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Absenkung der Altersgrenze auf 26 Jahre für berücksichtigungsfähige Kinder, die im Veranlagungszeitraum 2006 das 24. Lebensjahr vollendet haben, verfassungsgemäß ist.