OLG Hamm - Beschluß vom 21.08.1995
29 W 59/95
Normen:
BGB § 1596 Abs. 1 Nr. 2 § 1598 HS. 2 ; EGBGB Art. 18 Abs. 1 a. F. Art. 220 Abs. 1 ; ZPO § 114 ; spanischer Codigo civil Art. 9 Abs. 1, 4 Art. 137 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
IPrax 1996, 422

Verfassungsmäßigkeit der Befristung der Ehelichkeitsanfechtung; Voraussetzungen der Ehelichkeitsanfechtung nach spanischem Recht

OLG Hamm, Beschluß vom 21.08.1995 - Aktenzeichen 29 W 59/95

DRsp Nr. 1997/610

Verfassungsmäßigkeit der Befristung der Ehelichkeitsanfechtung; Voraussetzungen der Ehelichkeitsanfechtung nach spanischem Recht

1. Die Befristung des § 1598 HS. 2 BGB ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, BVerfG vom 21.4.1994, FamRZ 1994, 881.2. Solange nicht feststeht, wie der Gesetzgeber die beanstandete Regelung neu fassen wird, kann die Erfolgsaussicht einer Ehelichkeitsanfechtungsklage nach Ablauf der Frist des § 1598 BGB nicht verneint werden.3. Wirft das Verfahren schwierige auslandsrechtliche Fragen auf, die im Zweifel die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordern, so rechtfertigt auch dies die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe.4. Zu den Voraussetzungen der Ehelichkeitsanfechtung nach spanischem Recht.

Normenkette:

BGB § 1596 Abs. 1 Nr. 2 § 1598 HS. 2 ; EGBGB Art. 18 Abs. 1 a. F. Art. 220 Abs. 1 ; ZPO § 114 ; spanischer Codigo civil Art. 9 Abs. 1, 4 Art. 137 Abs. 1, 3 ;

Hinweise: