OLG Stuttgart - Beschluss vom 25.07.2011
16 UF 284/10
Normen:
BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 5; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 5;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1880
Vorinstanzen:
AG Backnang, vom 20.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 547/09

Verfassungsmäßigkeit der behördlichen Befugnis zur Anfechtung der Vaterschaft

OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.07.2011 - Aktenzeichen 16 UF 284/10

DRsp Nr. 2011/14784

Verfassungsmäßigkeit der behördlichen Befugnis zur Anfechtung der Vaterschaft

Die behördliche Anfechtung der Vaterschaft gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB ist nicht verfassungswidrig.

1. Es wird festgestellt, dass die Beteiligte Ziff. 1 und der Beteiligte Ziff. 2 nicht berechtigt sind, ihre Mitwirkung gemäß Beweisbeschluss des Senats vom 2.12.2010 zur Einholung eines schriftlichen humangenetischen Abstammungsgutachtens (Entnahme eines Mundschleimhautabstrichs zu Untersuchungszwecken) zu verweigern.

2. Zur Erzwingung der Mitwirkungsverpflichtung aus dem Beweisbeschluss des Senats vom 2.12.2010 (Entnahme eines Mundschleimhautabstrichs) wird gegen den Beteiligten Ziff. 2 ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 €, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von 5 Tagen festgesetzt.

3. Zur Erzwingung der Mitwirkungsverpflichtung aus dem Beweisbeschluss des Senats vom 2.12.2010 (Entnahme eines Mundschleimhautabstrichs) wird gegen die Beteiligte Ziff. 3 ein Ordnungsgeld in Höhe von 300 €, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von 5 Tagen festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 5; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 5;

Gründe: