BGH - Beschluss vom 27.06.2012
XII ZR 90/10
Normen:
BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
FamFR 2012, 406
ZAR 2012, 35
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow/Weißensee, vom 09.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 26 F 3954/09
KG Berlin, vom 21.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UF 123/09

Verfassungsmäßigkeit der behördlichen Vaterschaftsanfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB

BGH, Beschluss vom 27.06.2012 - Aktenzeichen XII ZR 90/10

DRsp Nr. 2012/15729

Verfassungsmäßigkeit der behördlichen Vaterschaftsanfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB

Tenor

I.

Das Verfahren wird ausgesetzt.

II.

Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu folgender Frage eingeholt:

Ist § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313) mit Art. 6 Abs. 5 GG vereinbar?

Normenkette:

BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe

A.

Das ursprünglich klagende Land hat im Wege der Behördenanfechtung die Vaterschaft des Beklagten zu 2 (im Folgenden: Vater) zum Beklagten zu 1 (im Folgenden: Kind) angefochten.

Die Mutter des im November 2005 geborenen Kindes ist vietnamesische Staatsangehörige. Der mit der Mutter nicht verheiratete Vater ist deutscher Staatsangehöriger und erkannte die Vaterschaft vor der Geburt am 7. Oktober 2005 an. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2005 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag der Mutter als offensichtlich unbegründet ab. Nach der Geburt des Kindes wurde der Mutter eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.