FG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.01.2009
2 K 582/07
Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 10e Abs. 5a; EStG § 10 Abs. 3; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 34f;

Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Kapitaleinkünften im VZ 1996; Wegfall des Baukindergelds durch Anpassung des Folgebescheids an geänderten Grundlagenbescheid

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.2009 - Aktenzeichen 2 K 582/07

DRsp Nr. 2009/6330

Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Kapitaleinkünften im VZ 1996; Wegfall des Baukindergelds durch Anpassung des Folgebescheids an geänderten Grundlagenbescheid

1. Die Besteuerung von Kapitaleinkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG im Veranlagungszeitraum 1996 ist verfassungsgemäß. 2. Der Ausschluss der Förderung nach § 10e Abs. 5a EStG und die damit verbundene Versagung des Baukindergelds nach § 34f EStG bei Überschreiten des Grenzbetrags ohne gleitende Übergangsregelung ist nicht willkürlich und angesichts der knappen staatlichen Haushaltsmittel verfassungsgemäß. 3. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO begründet eine absolute Anpassungspflicht des Folgebescheids an den geänderten Grundlagenbescheid, wobei die materielle Richtigkeit Vorrang vor der Bestandskraft des Folgebescheids hat; dies gilt auch dann, wenn die Änderung wegen Überschreitens des Grenzbetrags zum Wegfall der Förderung nach § 10e EStG und des Baukindergeldes führt.

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 10e Abs. 5a; EStG § 10 Abs. 3; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 34f;

Tatbestand: