BVerfG - Beschluss vom 14.07.2015
2 BvR 1549/14
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. b); GG Art. 2 Abs. 2 S. 1-2; GG Art. 104; BGB § 1901a Abs. 1; BGB § 1901a Abs. 2; BGB § 1906;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 26.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 02 T 285/14

Verfassungsmäßigkeit der Genehmigung einer vorläufigen Unterbringung sowie während dieser Unterbringung erfolgenden medikamentösen Zwangsbehandlung; Materielle und formelle Eingriffsvoraussetzungen für die Veranlassung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme unter geschlossenen stationären Bedingungen durch den Betreuer; Zwangsweise medikamentöse Behandlung mit Neuroleptika; Medizinische Behandlung gegen den natürlichen Willen (Zwangsbehandlung)

BVerfG, Beschluss vom 14.07.2015 - Aktenzeichen 2 BvR 1549/14

DRsp Nr. 2015/14596

Verfassungsmäßigkeit der Genehmigung einer vorläufigen Unterbringung sowie während dieser Unterbringung erfolgenden medikamentösen Zwangsbehandlung; Materielle und formelle Eingriffsvoraussetzungen für die Veranlassung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme unter geschlossenen stationären Bedingungen durch den Betreuer; Zwangsweise medikamentöse Behandlung mit Neuroleptika; Medizinische Behandlung gegen den natürlichen Willen (Zwangsbehandlung)

Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 26. Mai 2014 - 02 T 285/14 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes.

Das Land Sachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. b); GG Art. 2 Abs. 2 S. 1-2; GG Art. 104; BGB § 1901a Abs. 1; BGB § 1901a Abs. 2; BGB § 1906;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde der seit Jahren an einer schizoaffektiven Störung leidenden Beschwerdeführerin betrifft die Genehmigung ihrer vorläufigen Unterbringung sowie ihrer während dieser Unterbringung erfolgenden medikamentösen Zwangsbehandlung nach § 1906 BGB.

I.