BVerfG - Beschluß vom 16.03.2005
2 BvL 7/00
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ; EStG § 33 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2005, 356
BVerfGE 112, 268
DStR 2005, 958
FamRZ 2005, 1058
NJW 2005, 2448
Steuertelex 2005, 338
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 14.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4142/99

Verfassungsmäßigkeit der Kürzung einer einkommensteuerlichen Freistellung der erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten alleinerziehender Elternteile um eine zumutbare Belastung

BVerfG, Beschluß vom 16.03.2005 - Aktenzeichen 2 BvL 7/00

DRsp Nr. 2005/8251

Verfassungsmäßigkeit der Kürzung einer einkommensteuerlichen Freistellung der erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten alleinerziehender Elternteile um eine zumutbare Belastung

»Das Gebot horizontaler Steuergleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und das aus Art. 6 Abs. 1 GG folgende Verbot der Benachteiligung von Eltern gegenüber Kinderlosen verbieten es, die einkommensteuerliche Freistellung der erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten alleinerziehender Elternteile um eine zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) zu kürzen.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ; EStG § 33 Abs. 3 ;

Gründe:

A. Das Verfahren betrifft die Frage, ob § 33c Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz EStG in den ab 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassungen verfassungswidrig und daher nichtig ist, soweit dort bestimmt wird, dass Kinderbetreuungskosten nur insoweit berücksichtigt werden, als sie die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG übersteigen.