Es besteht kein Anlaß, von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 1976 (BVerfGE 44, 1 [17 ff.]) abzuweichen. Der Gesetzgeber hat bei der Erfüllung des ihm in Art. 6 Abs. 5 GG erteilten Gesetzgebungsauftrages die in Art.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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