BVerfG - Beschluß vom 03.07.1996
1 BvR 563/96
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 5 ; NEhelG Art. 12 § 10 Abs. 2 S 1 ;
Vorinstanzen:
AG Weiden, vom 15.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen VI 0151/94

Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung in Art 12 § 10 Abs. 2 S. 1 NEhelG

BVerfG, Beschluß vom 03.07.1996 - Aktenzeichen 1 BvR 563/96

DRsp Nr. 2005/15460

Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung in Art 12 § 10 Abs. 2 S. 1 NEhelG

Gegen Stichtagsregelung in Art 12 § 10 Abs. 2 S. 1 NEhelG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da sie ihre sachliche Berechtigung auch nicht dadurch verliert, weil die in der ehemaligen DDR geborenen nichtehelichen Kinder erbrechtlich unabhängig von einem Stichtag den ehelichen Kindern voll gleichgestellt sind.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 5 ; NEhelG Art. 12 § 10 Abs. 2 S 1 ;

Gründe:

Es besteht kein Anlaß, von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 1976 (BVerfGE 44, 1 [17 ff.]) abzuweichen. Der Gesetzgeber hat bei der Erfüllung des ihm in Art. 6 Abs. 5 GG erteilten Gesetzgebungsauftrages die in Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG enthaltene Übergangsregelung erlassen. Die Stichtagsregelung berücksichtigt (auch) die gesellschaftlichen Verhältnisse, die der Gesetzgeber bei Erlaß des Nichtehelichengesetzes in der Bundesrepublik vorgefunden hat. Sie verliert daher nicht ihre sachliche Berechtigung, weil die in einer ganz anderen gesellschaftlichen Situation geborenen nichtehelichen Kinder in der ehemaligen DDR erbrechtlich unabhängig von einem Stichtag den ehelichen Kindern voll gleichgestellt sind. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: AG Weiden, vom 15.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen VI 0151/94