I. Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Elterngeld.
Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Elterngeld für ihren am 31.12.2006 geborenen Sohn Adrian ab (Bescheid vom 2.4.2007; Widerspruchsbescheid vom 29.5.2007). Nach § 27 Abs 1 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz [BEEG]) gelte für vor dem 1.1.2007 geborene Kinder weiterhin grundsätzlich das
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