BVerfG - Beschluss vom 12.06.2007
1 BvR 1014/07
Normen:
BerHG § 1 Abs. 1 Nr. 2 ; SGB I § 14 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1963
NJW-RR 2007, 1369
Rpfleger 2007, 552
Vorinstanzen:
AG Wilhelmshaven, vom 14.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 II 2206/06-B
AG Wilhelmshaven, vom 15.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 II 2206/06-B
AG Wilhelmshaven, vom 09.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 II 2206/06-B

Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Beratungshilfe

BVerfG, Beschluss vom 12.06.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 1014/07

DRsp Nr. 2007/11990

Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Beratungshilfe

Die Zivilgerichte benachteiligen einen unbemittelten Bürger nicht unzulässig gegenüber einem bemittelten, wenn sie ihn im Rahmen der Entscheidung über die Beratungshilfe auf die Beratung über die Voraussetzungen der Gewährung von Ausbildungsförderung durch das Studentenwerk verweisen und die Beratungshilfe versagen.

Normenkette:

BerHG § 1 Abs. 1 Nr. 2 ; SGB I § 14 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Beratungshilfe.

I. 1. Der Beschwerdeführer ist Vater eines nichtehelichen studierenden Sohnes, der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz () bezieht. Vom Studentenwerk als dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung wurde er schriftlich zur Abgabe einer Erklärung über seine Einkommensverhältnisse aufgefordert, da diese für die Berechnung der Ausbildungsförderung seines Sohnes erforderlich sei. Der Beschwerdeführer, der sich mit seinem Sohn in der Vergangenheit bereits mehrfach gerichtlich über den zu zahlenden Unterhalt auseinandergesetzt hatte, wandte sich daraufhin unmittelbar an einen Rechtsanwalt. Der Rechtsanwalt erkannte nach Beratung des Beschwerdeführers für diesen den Auskunftsanspruch an und erteilte die begehrte Auskunft. Sodann beantragte er beim zuständigen Amtsgericht nachträglich die Gewährung von Beratungshilfe.