FG Thüringen - Urteil vom 31.03.2009
2 K 648/08 NZB
Normen:
ThürKiStG § 5; GG Art. 4 Abs. 2; GG Art. 4 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 6; FGO § 40 Abs. 2; EStG § 26;

Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des Thüringer KiStG bei glaubensverschiedenen Ehegatten; keine Klagebefugnis des konfessionslosen Steuerpflichtigen gegen KiSt-Bescheid

FG Thüringen, Urteil vom 31.03.2009 - Aktenzeichen 2 K 648/08 NZB

DRsp Nr. 2010/6512

Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des Thüringer KiStG bei glaubensverschiedenen Ehegatten; keine Klagebefugnis des konfessionslosen Steuerpflichtigen gegen KiSt-Bescheid

1. § 5 des Thüringer Kirchensteuergesetzes, der die Bemessung der Kirchensteuer bei glaubensverschiedener Ehe regelt, verstößt nicht deshalb gegen Verfassungsrecht, weil für die Bemessung der Kirchensteuer an den Einkommensteueranteil des kirchenangehörigen Ehegatten bei fiktiver getrennter Veranlagung angeknüpft wird. 2. Es auch nicht zu beanstanden, wenn der kirchenangehörige Ehegatte einer glaubensverschiedenen Ehe höher besteuert wird, als ein Ehegatte einer Ehe, in der beide Ehegatten kirchenangehörig sind (strukturell gleiche Vorschrift im Bayerischen, Baden Württembergischen, Nordrhein-Westfälischen KiStG). 3. Der nicht kirchenangehörige Ehegatte kann nicht gegen den Kirchensteuerbescheid des Ehegatten klagen.

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ThürKiStG § 5; GG Art. 4 Abs. 2; GG Art. 4 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 6; FGO § 40 Abs. 2; EStG § 26;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Kirchensteuerfestsetzung, insbesondere über die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des Thüringer Kirchensteuergesetzes.