OLG Zweibrücken - Beschluss vom 15.06.2010
6 WF 98/10
Normen:
FamGKG § 50;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 993
Vorinstanzen:
AG Landau, vom 19.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 325/09

Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über den Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.06.2010 - Aktenzeichen 6 WF 98/10

DRsp Nr. 2011/10221

Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über den Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs

»§ 50 FamGKG ist nicht verfassungswidrig.«

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 50;

Gründe:

I. Das Familiengericht hat die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und die Verfahrenswerte für beides festgesetzt. Hierbei orientiert sich die Festsetzung des Verfahrenswertes für die Folgesache Versorgungsausgleich gemäß § 50 Abs. 1 FamGKG am Verfahrenswert aus den Einkommen der Parteien. Für jedes der drei auszugleichenden Anrechte hat das Amtsgericht danach einen Erhöhungswert von 1.230,00 € errechnet und den Wert für die Folgesache Versorgungsausgleich auf insgesamt 3.690,00 € festgesetzt.