BVerfG - Beschluss vom 24.02.2015
1 BvR 562/13
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2015, 254
Vorinstanzen:
AG Gemünden a. Main, vom 19.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 002 F 165/12
OLG Bamberg, vom 08.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 UF 374/12

Verfassungsmäßigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Vaterschaftsanfechtung

BVerfG, Beschluss vom 24.02.2015 - Aktenzeichen 1 BvR 562/13

DRsp Nr. 2015/7608

Verfassungsmäßigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Vaterschaftsanfechtung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Vaterschaftsanfechtung.

1. Der Beschwerdeführer ist unstreitig leiblicher Vater einer im Jahr 2002 geborenen Tochter. Er war mit deren Mutter nicht verheiratet. Nach der Geburt lebten der Beschwerdeführer, die Kindesmutter und die Tochter in einem gemeinsamen Haushalt, wobei der Beschwerdeführer in die Versorgung und Betreuung des Kindes eingebunden war. Im Jahr 2008 trennten sich der Beschwerdeführer und die Kindesmutter. Die Tochter blieb bei der Mutter. Zwischen dem Beschwerdeführer und der Tochter fanden weiterhin Umgangskontakte statt. Ebenfalls im Jahr 2008 nahm die Mutter eine eheähnliche Gemeinschaft mit einem anderen Mann auf. Seit April 2009 hielt sich der neue Partner der Mutter bis auf einen Tag in der Woche im Haushalt der Mutter und ihrer Tochter auf und nahm dort am Familienleben teil. Im April 2011 bezog er mit der Mutter und deren Tochter die umgebaute gemeinsame Wohnung und erkannte die Vaterschaft für das Kind an. Im September 2012 schlossen die Kindesmutter und ihr neuer Partner die Ehe. Sie leben nach wie vor mit der Tochter in einem gemeinsamen Haushalt.