BVerfG - Beschluß vom 02.02.1999
1 BvL 8/97
Normen:
BAföG § 11 Abs. 2 § 26 Abs. 1 § 27 § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4, Nr. 5 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 100, 195
BayVBl 1999, 370
DVBl 1999, 699
FamRZ 1999, 990
Information StW 1999, 287
NJW 1999, 2357
NVwZ 1999, 979
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 11.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 12 B 94.1838

Verfassungsmäßigkeit des § 28 Abs. 1. Satz 1 BAföG betreffend Bedarfsberechnung und Vermögensanrechnung

BVerfG, Beschluß vom 02.02.1999 - Aktenzeichen 1 BvL 8/97

DRsp Nr. 1999/3739

Verfassungsmäßigkeit des § 28 Abs. 1. Satz 1 BAföG betreffend Bedarfsberechnung und Vermögensanrechnung

»Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, daß nach § 28 Abs. 1. Satz 1 BAföG bei der Berechnung des auf den Bedarf anzurechnenden Vermögens des Auszubildenden Grundstücke lediglich mit dem Einheitswert berücksichtigt werden, während Wertpapiere und sonstige Vermögensgegenstände mit dem Kurs- oder Zeitwert anzusetzen sind.«

Normenkette:

BAföG § 11 Abs. 2 § 26 Abs. 1 § 27 § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4, Nr. 5 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist, daß nach § 28 Abs. 1 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Grundstücke lediglich mit dem Einheitswert in die Berechnung des auf den Bedarf anzurechnenden Vermögens des Auszubildenden einfließen, während Wertpapiere und andere Vermögensgegenstände mit dem Kurs- oder Zeitwert angesetzt werden. Nicht Gegenstand der Vorlage ist die Wertbestimmung von Betriebsvermögen ohne Grundstücke, die daher im folgenden außer Betracht bleiben.

I.