LSG Bayern - Urteil vom 10.02.2016
L 6 R 74/14
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 4; GG Art. 6 Abs. 5; LPartG § 1; SGB VI § 46 Abs. 1; SGB VI § 46 Abs. 2; SGB VI § 46 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG München, vom 17.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 390/13

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von überlebenden nichtehelichen Lebensgefährten von einem Anspruch auf Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen RentenversicherungAnforderungen an den Begriff des Witwers

LSG Bayern, Urteil vom 10.02.2016 - Aktenzeichen L 6 R 74/14

DRsp Nr. 2016/13197

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von überlebenden nichtehelichen Lebensgefährten von einem Anspruch auf Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung Anforderungen an den Begriff des Witwers

1. Das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung sieht keinen Anspruch auf Gewährung von Witwenrente an den überlebenden Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vor. 2. Dies gilt auch dann, wenn die Lebenspartner gemeinsame Kinder haben. 3. In diesem Ausschluss liegt kein Verstoß gegen Art. 6 GG.

Der Begriff Witwer setzt voraus, dass mit der versicherten Person bis zu deren Tod eine rechtsgültige Ehe bzw. Lebenspartnerschaft bestanden hat. Ob im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person eine rechtswirksame Ehe oder Lebenspartnerschaft mit der die Witwerrente begehrenden Person bestanden hat, ist nach deutschem Familien- und Personenstandsrecht zu beurteilen.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17.12.2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Der Kläger hat den Betrag von 225,00 Euro an die Staatskasse zu zahlen.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 4; GG Art. 6 Abs. 5; LPartG § 1; SGB VI § 46 Abs. 1; SGB VI § 46 Abs. 2; SGB VI § 46 Abs. 4;

Tatbestand