Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17.12.2013 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Der Kläger hat den Betrag von 225,00 Euro an die Staatskasse zu zahlen.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
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